GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 102d GSVGBeitrag des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
2. Unterabschnitt Leistungen der Krankenversicherung im besonderen
Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen leistet der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einen Beitrag in der Höhe von 70% der Aufwendungen für die Leistungen nach § 102a.