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GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 133a GSVGFeststellung der Erwerbsunfähigkeit

2. Unterabschnitt: Besondere Bestimmungen

In forceOfficial text

Der Versicherte ist berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf die Pension einen Antrag auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit zu stellen, über den der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (§ 194 Abs. 1 Z 3) zu entscheiden hat.