GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 142 GSVGAnrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung für die Höherversicherung
2. Unterabschnitt: Besondere Bestimmungen
Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung, die für Monate entrichtet wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, Beitragsmonate nach § 115 Abs. 1 Z 2 oder leistungswirksame Ersatzmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind, gelten als Beiträge zur Höherversicherung. Dies gilt nicht, wenn
1. es sich um Ersatzmonate nach § 116a oder § 116b handelt oder
2. durch Berücksichtigung der Grundlagen dieser Beiträge zur freiwilligen Versicherung bei der Ermittlung der Teilgutschrift nach § 12 Abs. 1 APG das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage im jeweiligen Kalenderjahr nicht überschritten wird.
Amendment history
- In Kraft seit 2014-01-01