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GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 174 GSVGWirkung der Leistung des Überweisungsbetrages

1. Unterabschnitt Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis

In forceOfficial text

Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach § 172 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes oder nach § 308 Abs. 1 ASVG oder nach § 164 Abs. 1 BSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach § 172 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 308 Abs. 3 ASVG oder nach § 164 Abs. 3 BSVG erlöschen unbeschadet des § 68 Abs. 1 lit. c alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge erstattet wurden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2002-01-01