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GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 178 GSVGErsatzansprüche des Versicherungsträgers

1. Unterabschnitt Ersatzansprüche im Verhältnis zu den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung

In forceOfficial text

Der Versicherungsträger hat gegenüber den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf den Ersatz des Aufwandes für Leistungen, die aus dem Versicherungsfall der Krankheit ab dem ersten Tag der fünften Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles von ihm erbracht worden sind, wenn es sich hiebei gleichzeitig um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der Bestimmungen der §§ 175 bis 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes handelt. Die Träger der Unfallversicherung haben dem Versicherungsträger den jeweiligen Aufwand für die erbrachten Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 180 zu ersetzen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2011-01-01