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GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 189d GSVGMonitoring

ABSCHNITT IIa ABSCHNITT römisch zwei a KünstlerInnen-Servicezentrum

In forceOfficial text

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, erstmals im Kalenderjahr 2012, dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einen Bericht über die Tätigkeit des Servicezentrums im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere eine Evaluierung der vom Servicezentrum erledigten Anträge und Anfragen der KünstlerInnen zu enthalten.