GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 229e GSVGMitwirkung der Kammern der freien Berufe für Zwecke der Selbstversicherung nach § 14a Mitwirkung der Kammern der freien Berufe für Zwecke der Selbstversicherung nach Paragraph 14 a
ABSCHNITT VII ABSCHNITT römisch sieben Versicherungsunterlagen
Die Kammern der freien Berufe (gesetzliche Interessenvertretungen) haben dem Versicherungsträger für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 14a jährlich bis spätestens Ende Jänner eines jeden Jahres eine Liste der per 1. Jänner dieses Jahres eingetragenen Mitglieder zu übermitteln und alle Änderungen hinsichtlich dieser Mitglieder einmal monatlich bekanntzugeben.