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GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 35c GSVGRechtsstellung der Erben und Erbinnen

ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Aufbringung der Mittel

In forceOfficial text

Im Fall des Todes der versicherten Person gehen die sich aus diesem Abschnitt sowie aus § 86 (Kostenbeteiligung) ergebenden Rechte und Pflichten der versicherten Person auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers oder der Rechtsnachfolgerin gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.