GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 63 GSVGBeginn und Ende des Ruhens von Pensionsansprüchen
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
Das Ruhen von Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.
Amendment history
- In Kraft seit 1984-01-01