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FSVG · Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz

§ 20f FSVGAufwertung der Anwartschaften

ABSCHNITT IIIa ABSCHNITT römisch drei a Übertragung der Leistungen und Anwartschaften des Pensionsfonds nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten

In forceOfficial text

Die in den Feststellungsbescheiden nach § 33 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festgestellten Anwartschaften sind bei der Leistungsermittlung (§ 20d) unter Heranziehung des § 30 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen aufzuwerten.