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Soziale Sicherheit (Belgien) · Soziale Sicherheit (Belgien)

§ 18 Soziale Sicherheit (Belgien)

Artikel 18

In forceOfficial text

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthalts- beziehungsweise Wohnortes die aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.