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Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgi · Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien)

§ 17 Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgi

Zusammenrechnung der Zeiten

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(1) Für die Anwendung des Artikels 33 Absatz 1 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Zeiten vorzulegen.

(2) Für die Ausstellung der Bescheinigung gilt Artikel 3 Absatz 2 entsprechend.