Pauschalierung der Aufwandsentschädigung · Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Dienstes (fachlicher Dienst) im Bundesdenkmalamt § 3 Pauschalierung der Aufwandsentschädigung In forceOfficial text Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1972 in Kraft. ← Previous · § 2 Contents § 4 · Next →