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BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz

§ 149 BSVGÜbertragung der Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation

3. Unterabschnitt Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung der Versicherten

In forceOfficial text

Der Versicherungsträger kann die Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation dem Arbeitsmarktservice übertragen. Er hat dem Arbeitsmarktservice die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten soweit zu ersetzen, als sie über das hinausgehen, was dieses an Leistungen gewährt hätte, wäre ein Begehren auf derartige Maßnahmen gestellt worden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2024-07-20