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BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz

§ 232 BSVGVerfahren

3. Unterabschnitt Übergangsbestimmungen zum Dritten Teil

In forceOfficial text

Ist auf Grund von Übergangsbestimmungen im Bereich der Bauern-Pensionsversicherung der Anspruch auf eine Leistung oder auf Erhöhung einer Leistung von einer Antragstellung abhängig und ist das Recht auf Antragstellung am 31. Dezember 1978 noch nicht erloschen, so ist die in Betracht kommende Übergangsbestimmung auch nach dem 31. Dezember 1978 weiterhin anzuwenden.

Amendment history
  • In Kraft seit 1979-01-01