Arbeitslosenversicherung – Durchführung · Arbeitslosenversicherung – Durchführung (BRD)
§ 1 Arbeitslosenversicherung – Durchführung
(Zu Artikel 1 – Begriffsbestimmung)
1. Die in dieser Vereinbarung verwendeten Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung wie im Abkommen.
2. Ein Berechtigter hat im Zweifel – etwa weil er in jedem Vertragsstaat eine Unterkunft hat – seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er bei natürlicher Betrachtungsweise seinen Lebensmittelpunkt hat.