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Arbeitslosenversicherung – Durchführung · Arbeitslosenversicherung – Durchführung (BRD)

§ 9 Arbeitslosenversicherung – Durchführung

(Geltung für das Land Berlin)

In forceOfficial text

Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Bundesminister für soziale Verwaltung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.