Arbeitslosenversicherung (Schweiz) · Arbeitslosenversicherung (Schweiz)
§ 5 Arbeitslosenversicherung (Schweiz)
Artikel 5
Der Anspruch auf die Leistungen und das Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Anspruch geltend gemacht wird, soweit die folgenden Bestimmungen nicht anders festlegen.