Arbeitslosenversicherung – Durchführung · Arbeitslosenversicherung – Durchführung (Schweiz)
§ 2 Arbeitslosenversicherung – Durchführung
Artikel 2
Den Nachweis, daß der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft ist, hat der Arbeitslose durch eine Bescheinigung der schweizerischen Arbeitslosenkasse, bei der er zuletzt Arbeitslosenentschädigung bezogen hat, zu erbringen.