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MSchG · Mutterschutzgesetz 1979

§ 16 MSchGDienst(Werks)wohnung

Abschnitt 7 Sonstige Bestimmungen

In forceOfficial text

Vereinbarungen, durch die der Anspruch der Dienstnehmerin auf eine beigestellte Dienst(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft berührt wird, müssen während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß §§ 10, 12, 15 Abs. 4, 15a Abs. 4 und 5, 15c Abs. 4, 15d Abs. 5, 15n Abs. 1, um rechtswirksam zu sein, vor Gericht (§ 92 ASGG) nach Rechtsbelehrung der Dienstnehmerin getroffen werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2004-07-01