MSchG · Mutterschutzgesetz 1979
§ 38c MSchG
Abschnitt 11 Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen
In Arbeitsstätten, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes errichtet wurden und die über keine Ruhemöglichkeiten im Sinne des § 8a verfügen, sind solche Ruhemöglichkeiten bis spätestens 1. Jänner 1996 herzustellen.