MSchG · Mutterschutzgesetz 1979
§ 8 MSchGVerbot der Leistung von Überstunden
Abschnitt 3 Beschäftigungsverbote
Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzlich oder in einem Kollektivvertrag festgesetzte tägliche Normalarbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden übersteigen.
Amendment history
- In Kraft seit 1995-07-01