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MSchG · Mutterschutzgesetz 1979

§ 8 MSchGVerbot der Leistung von Überstunden

Abschnitt 3 Beschäftigungsverbote

In forceOfficial text

Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzlich oder in einem Kollektivvertrag festgesetzte tägliche Normalarbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden übersteigen.

Amendment history
  • In Kraft seit 1995-07-01