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BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

§ 35 BDG 1979Planungskonferenz der Verwaltungsakademie

4. Unterabschnitt Verwaltungsakademie des Bundes

In forceOfficial text

Die Anhörung gemäß § 34 Abs. 1 hat insbesondere auch im Rahmen einer jährlich durchzuführenden Konferenz zu erfolgen, auf welcher die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler den obersten Dienstbehörden die Schwerpunktsetzungen und Innovationen für das nachfolgende Jahr sowie das Aus- und Weiterbildungsangebot, das sie oder er im nachfolgenden Jahr bereitstellen wird, vorstellt und dieses mit ihnen erörtert (Planungskonferenz).

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  • In Kraft seit 2025-04-01