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BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

§ 41 BDG 1979Ausnahmen für Beamte bestimmter Dienstbereiche

4. Abschnitt VERWENDUNG DES BEAMTEN

In forceOfficial text

(1) § 38 Abs. 2 bis 4, 6 und 7, § 39 Abs. 2 bis 4 und § 40 Abs. 2 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.

(2) Die Versetzung eines Beamten von einem in Abs. 1 angeführten Dienstbereich in ein anderes Ressort ist mit Bescheid zu verfügen.

(3) Abs. 1 ist auf Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a Abs. 1 GehG) anzuwenden.

(4) Abs. 1 ist auch auf Beamte der Verwendungsgruppe E 2b anzuwenden, wenn die Versetzung

1. innerhalb der ersten zwei Jahre ab der Ernennung in diese Verwendungsgruppe und

2. im dienstbehördlichen Zuständigkeitsbereich einer Landespolizeidirektion

erfolgt.

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  • In Kraft seit 2012-09-01