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BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

§ 78b BDG 1979Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

4. Unterabschnitt Dienstfreistellung, Außerdienststellung und Dienstbefreiung

In forceOfficial text

Der Beamte, der

1. Bürgermeister oder

2. Bezirksvorsteher oder

3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)

ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist § 78a nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit § 75a Abs. 1 anzuwenden.