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Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, · Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz) – Durchführung

§ 3 Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein,

Artikel 3

In forceOfficial text

Den in Artikel 2 bezeichneten Verbindungsstellen und den deutschen Trägern, deren Zuständigkeit nach den zweiseitigen Abkommen unberührt bleibt, obliegen zur Erleichterung der Durchführung des Übereinkommens außer den in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen, insbesondere die Leistung und Vermittlung von Amtshilfe und Rechtshilfe sowie die Festlegung von Formblättern.