Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgese · Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
§ 22 Land- und Forstarbeiter-DienstrechtsgeseGünstigere Regelungen
2. ABSCHNITT Dienstvertrag
Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen und Dienstverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Verschuldensgrad (§ 18 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 18 Abs. 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt.
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- In Kraft seit 2023-01-01