Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgese · Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
§ 28 Land- und Forstarbeiter-DienstrechtsgeseAnwendung des BMSVG
2. ABSCHNITT Dienstvertrag
(1) Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002 , ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Abweichend von § 9 Abs. 1 BMSVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler zu erfolgen.
2. § 9 Abs. 1, § 10 und § 47 BMSVG sind nicht anzuwenden.
(2) Für Arbeiter der Österreichischen Bundesforste AG, die gemäß § 13 Abs. 5 des Bundesforstegesetzes, BGBl. Nr. 793/1996 , diesem Bundesgesetz unterliegen, ist das BMSVG ohne die Maßgaben der Z 1 und 2 des Abs. 1 anzuwenden.
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- In Kraft seit 2025-04-01