Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgese · Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
§ 89 Land- und Forstarbeiter-DienstrechtsgeseVorschriften zwingenden Rechtscharakters
5. ABSCHNITT
Die Rechte der Dienstnehmer nach diesem Bundesgesetz können durch Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als dieses Bundesgesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zuläßt.