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Soziale Sicherheit (Griechenland) · Soziale Sicherheit (Griechenland)

§ 3 Soziale Sicherheit (Griechenland)

Artikel 3

In forceOfficial text

(1) Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen.

(2) Dieses Abkommen ist auch auf Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls hiezu vom 31. Jänner 1967 sowie auf Staatenlose anzuwenden.