Soziale Sicherheit – Durchführung (Phili · Soziale Sicherheit – Durchführung (Philippinen)
§ 8 Soziale Sicherheit – Durchführung (Phili
Statistiken
Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 7 insgesamt vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.