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Soziale Sicherheit – Durchführung (Phili · Soziale Sicherheit – Durchführung (Philippinen)

§ 8 Soziale Sicherheit – Durchführung (Phili

Statistiken

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Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 7 insgesamt vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.