Sozialer Schutz der Landwirte · Sozialer Schutz der Landwirte
§ 1 Sozialer Schutz der LandwirteArtikel 1
TEIL I TEIL römisch eins
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Bestimmungen des vorliegenden übereinkommens auf ihre in ihrem Hoheitsgebiet wohnhaften Staatsangehörigen anzuwenden.