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Sozialer Schutz der Landwirte · Sozialer Schutz der Landwirte

§ 20 Sozialer Schutz der LandwirteArtikel 20

TEIL III TEIL römisch drei

In forceOfficial text

1. Keine Vertragspartei kann das übereinkommen vor Ablauf eines Zeitraumes von vier Jahren, nach dem das übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, oder in der Folge jeweils vor Ablauf eines Zeitraumes von drei Jahren kündigen.

2. Diese Kündigung, die dem Generalsekretär des Europarates zu notifizieren ist, wird sechs Monate nach Erhalt dieser Notifikation durch den Generalsekretär wirksam.