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Sozialer Schutz der Landwirte · Sozialer Schutz der Landwirte

§ 6 Sozialer Schutz der LandwirteArtikel 6

TEIL II TEIL römisch zwei

In forceOfficial text

Jede Vertragspartei hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Landwirte über die Ziele ihrer Landwirtschaftspolitik am laufenden zu halten, sich gegebenenfalls mit den landwirtschaftlichen Gremien über diese Politik zu beraten und um die Landwirte von internationalen Entwicklungen auf landwirtschaftlichem Gebiet, welche sie betreffen, laufend zu informieren.