Soziale Sicherheit (Spanien) · Soziale Sicherheit (Spanien)
§ 3 Soziale Sicherheit (Spanien)
Artikel 3
Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für Personen, die den im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften unterliegen oder unterlagen, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.