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Soziale Sicherheit (Spanien) · Soziale Sicherheit (Spanien)

§ 32 Soziale Sicherheit (Spanien)

Artikel 32

In forceOfficial text

Besteht nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unter Berücksichtigung dieses Abkommens Anspruch auf Familienbeihilfen für ein Kind in beiden Vertragsstaaten, so gebühren die Familienbehilfen für dieses Kind ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Kind seinen Wohnort hat.