Soziale Sicherheit – Durchführung (Spani · Soziale Sicherheit – Durchführung (Spanien)
§ 0 Soziale Sicherheit – Durchführung (Spani
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND SPANIEN üBER SOZIALE SICHERHEIT
StF: BGBl. Nr. 306/1983
Auf Grund des Artikels 35 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Spanien über Soziale Sicherheit vom 6. November 1981 *) – im folgenden als Abkommen bezeichnet – haben die zuständigen Behörden zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart:
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*) Kundgemacht in BGBl. 305/1983
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 18 am 1. Juli 1983 in Kraft.