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Soziale Sicherheit – Durchführung (Spani · Soziale Sicherheit – Durchführung (Spanien)

§ 16 Soziale Sicherheit – Durchführung (Spani

Artikel 16

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Für die Durchführung der Artikel 15 und 22 Absatz 3 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalenderhalbjahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.