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Soziale Sicherheit (Italien) · Soziale Sicherheit (Italien)

§ 36 Soziale Sicherheit (Italien)

Artikel 36

In forceOfficial text

(1) Haben Träger eines Vertragsstaates an Berechtigte, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates befinden, nach diesem Abkommen Zahlungen vorzunehmen, so sind diese mit befreiender Wirkung in der Währung des ersten Vertragsstaates zu leisten; haben sie Zahlungen an Träger vorzunehmen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates befinden, so sind diese in der Währung dieses Vertragsstaates zu leisten.

(2) Die überweisungen der zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Beträge sind nach den Zahlungsvereinbarungen der beiden Vertragsstaaten vorzunehmen, die im Zeitpunkt der überweisung gelten.

Amendment history
  • In Kraft seit 1983-07-01