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Soziale Sicherheit (Italien) · Soziale Sicherheit (Italien)

§ 41 Soziale Sicherheit (Italien)

Artikel 41

In forceOfficial text

Zum Inkrafttreten: vgl. Artikel 42 Abs. 3

Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.