Soziale Sicherheit – Durchführung (Itali · Soziale Sicherheit – Durchführung (Italien)
§ 0 Soziale Sicherheit – Durchführung (Itali
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
StF: BGBl. Nr. 308/1983
Auf Grund des Artikels 32 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit vom 21. Jänner 1981 *) – im folgenden als Abkommen bezeichnet – haben die zuständigen Behörden, und zwar
für die Republik Österreich
der Bundesminister für soziale Verwaltung und
der Bundesminister für Finanzen,
für die Italienische Republik
der Minister für Arbeit und soziale Vorsorge und
der Minister für Gesundheit,
zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart:
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*) Kundgemacht in BGBl. 307/1983
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 22 am 1. Juli 1983 in Kraft.