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Soziale Sicherheit – Durchführung (Itali · Soziale Sicherheit – Durchführung (Italien)

§ 14 Soziale Sicherheit – Durchführung (Itali

Aufteilung der Kosten in Fällen von Silikose und Asbestose

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Der nach Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens in Betracht kommende Träger hat in Fällen des Artikels 24 Absatz 2 des Abkommens den in Betracht kommenden Träger des anderen Vertragsstaates unverzüglich über einen Leistungsantrag zu unterrichten. In der Folge haben diese Träger einvernehmlich festzulegen, ob eine teilweise Aufwandserstattung für Geldleistungen zu erfolgen hat.