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Soziale Sicherheit – Durchführung (Itali · Soziale Sicherheit – Durchführung (Italien)

§ 3 Soziale Sicherheit – Durchführung (Itali

Entsendungen

In forceOfficial text

In den Fällen des Artikels 8 Absatz 1 des Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist

in Östereich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,

in Italien

von den örtlich zuständigen Geschäftsstellen des Nationalinstituts für soziale Vorsorge (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale) auszustellen.