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Soziale Sicherheit – Durchführung (Itali · Soziale Sicherheit – Durchführung (Italien)

§ 6 Soziale Sicherheit – Durchführung (Itali

Erstattung von Sachleistungen bei Nichteinhaltung des vorgesehenen Verfahrens

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Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger, nach den für den im Artikel 14 des Abkommens bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen, der die Leistung hätte erbringen müssen, zu erstatten, sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen nicht eingehalten werden konnten. Der im Artikel 14 des Abkommens bezeichnete Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.