Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

ARG · Arbeitsruhegesetz

§ 29 ARGAußerkrafttreten von Ausnahmegenehmigungen

7. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen

In forceOfficial text

Bescheide, mit Ausnahme der Strafbescheide, die auf Grund von Vorschriften erlassen worden sind, die durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzt werden, verlieren spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit, wenn nicht innerhalb dieser Frist um eine Ausnahmegenehmigung nach diesem Bundesgesetz angesucht wird.