Soziale Sicherheit – Durchführung (Finnl · Soziale Sicherheit – Durchführung (Finnland)
§ 4 Soziale Sicherheit – Durchführung (Finnl
Entsendungen
In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist
in Österreich
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,
in Finnland
von der Zentralanstalt für Pensionsschutz
auszustellen.