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Soziale Sicherheit – Durchführung (Finnl · Soziale Sicherheit – Durchführung (Finnland)

§ 4 Soziale Sicherheit – Durchführung (Finnl

Entsendungen

In forceOfficial text

In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist

in Österreich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,

in Finnland

von der Zentralanstalt für Pensionsschutz

auszustellen.