§ 2 Datenübermittlung an die Sozialversicher
Die Übermittlung umfaßt:
1. bei Ergehen von Feststellungsbescheiden die Daten im Umfang des § 217 Abs. 2 BSVG und
2. ab der Hauptfeststellung auf den 1. Jänner 1988 bei Gesamtflächenänderungen, die gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes zu keiner Wertfortschreibung führen, den Ordnungsbegriff (Einheitswert-Aktenzeichen), den Stichtag, das Datum der Änderung und die Berechnungsgrundlagen.
Amendment history
- In Kraft seit 2021-01-01
Refers to
- Datenübermittlung an die Sozialversicher Art. 21
- Datenübermittlung an die Sozialversicher Art. 217