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AÜG · Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

§ 5 AÜGArbeitgeberpflichten

Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Allgemeine Grundsätze

In forceOfficial text

(1) Die Pflichten des Arbeitgebers, insbesondere im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, werden durch die Überlassung nicht berührt. Der Beschäftiger hat den Überlasser über die Leistung von Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981 und von Schwerarbeit im Sinne der §§ 1 bis 3 der Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006 , zu informieren, damit dieser die Meldeverpflichtungen betreffend Nachtschwerarbeit gemäß Artikel VIII NSchG sowie von Schwerarbeitszeiten gemäß § 5 der Schwerarbeitsverordnung erfüllen kann. Der Überlasser hat die überlassene Arbeitskraft von erstatteten Meldungen schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(2) Als Beschäftigungsort (§ 30 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 ) gilt

1. bei einem inländischen Überlasser der Standort des Betriebes des Überlassers und

2. bei einem ausländischen Überlasser der Standort des Betriebes des Beschäftigers.

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  • In Kraft seit 2013-01-01