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Soziale Sicherheit – Durchführung (Dänem · Soziale Sicherheit – Durchführung (Dänemark)

§ 4 Soziale Sicherheit – Durchführung (Dänem

Entsendungen

In forceOfficial text

In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist

in Österreich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,

in Dänemark

von der Staatlichen Anstalt für Soziale Sicherheit auszustellen.