§ 3 Pauschalierung einer Aufwandsentschädigu
Das Pauschale für die Hausbeschauorgane beträgt 0,58 € für jede Stunde der Beschautätigkeit und der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen, höchstens jedoch 32,8 € im Kalendermonat.
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- In Kraft seit 2002-01-01